Statuten

 1. Name und Sitz

Art. 1

Der „Bowlingverein Rheintal (BVR)“ ist ein Verein im Sinne von ZGB Art.60 ff. und ist am 24. Februar 2009 gegründet worden.

Art. 2

Alle nachfolgenden Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche wie männliche Personen.

Art. 3

Der „Bowlingverein Rheintal (BVR)“ ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 4a

Der Vereinssitz befindet sich im Vereinslokal BCR

Art. 4b

Vereinsadresse ist die Adresse des Präsidenten.

2. Zweck

Art. 5

Der Vereinszweck des „Bowlingvereins Rheintal (BVR)“ ist die Pflege und Förderung des Amateur-Bowlingsports. Der Kauf von Lizenzen und somit die Teilnahme an Liga-Spielen, Meisterschaften, nationalen und internationalen Turnieren wird nicht vorgeschrieben, jedoch durch den Verein unterstützt.

3. Vereinsjahr

Art. 6

Das Verein- und Mitgliederjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

4. Mitgliedschaft

Art. 7

a)         Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern, die den Vereinsstatuten unterstellt sind.

b)         Aktivmitglieder nehmen in der Regel wöchentlich an einem oder mehreren Trainings teil und sind Inhaber der BVR-Lizenz oder der BVR-Clubkarte. Sie beteiligen sich aktiv am Clubleben und melden sich bei Verhinderung mindestens bis 17.00 Uhr am Trainingstag beim Sportchef (Vereinslokal) ab. Ansonsten können sie für Bahnkosten haftbar gemacht werden.

c)         Passivmitglieder nehmen in der Regel nicht an den Trainings teil. 

d)         Mitglieder, die wegen Auslandaufenthalt, Geburt, Krankheit, Unfall mehr als 3 Monate aussetzen und innerhalb von 24 Monaten wieder als Aktivmitglied zurückkehren möchten, werden während dieser Zeit als Passivmitglieder geführt.

Art. 8

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Art. 9

Die Mitgliedschaft beginnt mit Entrichten des Mitgliederbeitrages.

Art. 10

Der Beschluss des Vorstandes über die Annahme oder Ablehnung des Gesuchs muss vom Vorstand nicht begründet werden.

Art. 11

Austritte müssen schriftlich erfolgen und sind dem Präsidenten zukommen zu lassen. Austritte erfolgen jeweils per Ende des laufenden Monats.

Art. 12

Bei Austritt besteht kein Anspruch auf eine Rückzahlung der bereits bezahlten Mitgliederbeiträge oder auf das Vereinsvermögen.

5. Versicherung

Art. 13

Versicherung ist Sache des Teilnehmers.

6. Organe

Generalversammlung

Art. 14

a)           Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

b)           Die Generalversammlung findet spätestens 3 Monate nach Ablauf des Vereinsjahres statt, wird durch den Vorstand einberufen und ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Über Sanktionen bei unentschuldigter Abwesenheit entscheidet der Vorstand.

c)           Die Einladung muss spätestens 3 Wochen vor der Generalversammlung erfolgen. Entschuldigungen bei Nicht-Teilnahme sind dem Vizepräsidenten/Sportchef einzureichen und zu begründen.

d)           Stimmberechtigt sind die Aktivmitglieder

e)           Aktivmitglieder können Anträge an die Generalversammlung stellen. Diese müssen bis Ende des jeweiligen Vereinsjahres schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.


f)            Die Generalversammlung behandelt mindestens folgende Traktanden:

-       Wahl der Stimmenzähler

-       Genehmigung des Protokolls der letzen Generalversammlung

-       Genehmigung des Kassen- und Revisorenberichts

-       Wahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtsperiode

-       Wahl des Rechnungsrevisors nach Ablauf der Amtsperiode

-       Festlegung des Jahresbeitrages für Aktive und Passive

-       Behandlung der Anträge der Aktivmitglieder / Vorstand

-       Diverses

g)           Eine Ausserordentliche Generalversammlung kann auf Begehren zweier Vorstandsmitglieder oder durch einen Drittel der Aktivmitglieder einberufen werden. Über den Termin entscheidet der Vorstand.

Vorstand

Art. 15

a)           Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sportchef, dem Kassier und dem Aktuar

b)           Bei Stimmgleichheit im Vorstand hat der Präsident den Stichentscheid

c)           Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

d)           Die Demission eines Vorstandsmitgliedes kann nur auf eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung hin erfolgen und muss dem Vorstand bis zum Ende des Vereinsjahres mitgeteilt werden.

e)           Der Vorstand des „Bowlingvereins Rheintal (BVR)“ findet sich mindestens quartalweise zu einem Meeting zusammen. Diese wird durch den Präsidenten einberufen.

Revisor

Art. 16

a)           Zur Prüfung der Vereinsbuchhaltung wählt die Generalversammlung zwei Revisoren. Diese haben an der Generalversammlung über die Revision Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

b)           Die Revisoren dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand ausüben.


7. Beiträge und Gebühren

Art. 17

Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt. Das Nichtbezahlen der geschuldeten Beiträge bis zum stattfinden der Generalversammlung hat den Ausschluss durch die Generalversammlung zur Folge.

Art. 18

a)           Junioren bis zum 16. Lebensjahr (JG)

               CHF 200.- für 1h Bowling

               Junioren ab dem 16. Lebensjahr (JG)

               CHF 300.- für 1.5h Bowling

b)           Ab dem 18. Lebensjahr (JG) 80% des Jahresbeitrages

c)           Ab dem 20. Lebensjahr (JG) übertritt zu den Aktiven voller Jahresbeitrag

d)           Entschädigung: Der Bowlingverein Rheintal (BVR) erstattet, wenn der Grund für das Fernbleiben belegbar ist ab sechs aufeinander folgenden Trainingswochen, die Beiträge für die fehlenden Trainings zurück.

e)           WK’s werden pro verpassten Trainingstag mit CHF 10.- rückvergütet.

Art. 19

Der Vorstand kann ohne Genehmigung der Generalversammlung über einen Betrag von CHF 1'000 (Anzahl Mitglieder x CHF 50.-) frei verfügen, den er für Zwecke im Interesse des Vereins einsetzt.

Art. 20

Alle Vorstandsmitglieder haben die alleinige Unterschriftberechtigung.

8. Schlussbestimmungen

Art. 21

Die Auflösung des „Bowlingvereins Rheintal (BVR)“ kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden die speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Die kann in folgenden Fällen eintreten:

-       der Vorstand kann nicht mehr statutengemäss gebildet werden

-       Zahlungsunfähigkeit des „Bowlingvereins Rheintal (BVR)“

Art. 22

Die Liquidierung erfolgt durch den amtierenden Vorstand. Bestehendes Vermögen wird unter den Aktivmitgliedern zu gleichen Teilen verteilt.

Art. 23

a)           Für Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen

b)           Mitglieder können nicht mit dem Privatvermögen haftbar gemacht werden.


9. Allgemeines

Art. 24

Im Allgemeinen gelten die Regeln und Bestimmungen der Swiss Bowling. (www.swissbowling.org)

 

Im Namen des Vereins

 

 

Präsident

Andreas Simeaner



Vize Präsident 

Bernhard Simeaner



Sportchef 

Vakant


Kassierin 

Iris Kalkman

Aktuar 

Ramon Küng

Beisitzer 

Thomas Winiger